Auszug aus der Satzung der Gerhard Krieger-Stiftung:
§ 4 Zweck der Stiftung
l. Stiftungszweck ist die Förderung der Mildtätigkeit. Die Zweckverwirklichung besteht in der Unterstützung von Fahrschüler/innen aus Dietzenbach mit Migrationshintergrund und älteren Wiedereinsteiger/innen mit Wohnsitz in Dietzenbach, die nach längerer Zeit ohne Fahrpraxis (z. B., weil die Partnerin/der Partner immer gefahren ist und diejenige/derjenige nun erkrankt oder verstorben ist) ihre Fahrkenntnisse auffrischen möchten, im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit des § 53 Nr. 2 AO. Hierüber ist der Stiftung ein Nachweis (Bestätigung des Arbeitgebers, Einkommensteuerbescheid, Rentenbescheid, Ausbildungsbescheinigung etc.) zu erbringen. Der Zweck der Stiftung wird insbesondere verwirklicht durch die Vergabe von finanziellen Zuschüssen zu den Ausbildungskosten, die mit der Erlangung einer Fahrerlaubnis bzw. Kosten für praktische Fahrstunden für Wiedereinsteiger/innen verbunden sind. Darüber hinaus kann von ausländischen Mitbürger /Innen ein Antrag auf Lesehilfe gestellt werden, die dazu beitragen soll, die Fragebögen besser zu verstehen.
2. Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand.
3. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
Einkommens- und Vermögensgrenzen
Um eine Leistung aus der Stiftung erhalten zu können, ist u. a. die Bedürftigkeit nach aktuellem Steuerrecht durch den Vergleich des tatsächlichen Brutto-Einkommens mit der entsprechenden Einkommensgrenze nach § 53 Abgabenordnung zu ermitteln.
Zur Ermittlung des tatsächlichen monatlichen Einkommens (brutto) sind für folgende Einkunftsarten und Bezüge vollständige Nachweise zu erbringen:
Zu diesen tatsächlichen monatlichen Einkünften sind mögliche Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld mit einem Zwölftel anzurechnen.
Liegt das tatsächliche Einkommen unter der o. g. Einkommensgrenze, können bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Stiftungsleistungen gewährt werden.
Das Einkommen aller Mitglieder eines Haushalts ist zusammenzurechnen.
Berechnungsbeispiel für die Ermittlung der Vermögensgrenze:
Familie mit einem Kind über 14 und einem Kind unter 14 Jahren. Die Einkommensgrenze für die Bedürftigkeit ergibt sich wie folgt:
Haushaltsvorstand/Alleinstehender 563,00 € x 5 = 2.815 €
€ Ehegatte oder Lebenspartner 506,00 € x 5 = 2.530,00
€Kind über 14 Jahre 471,00 € x 4 = 1.884,00
€ Kind unter 14 Jahre 390,00 € x 4 = 1.560,00
€ Gesamtsumme: 8.789,00
In diesem Beispiel besteht Bedürftigkeit bis zu einem Gesamt-Brutto-Einkommen von 8.789,00 €.
Bei der Feststellung der Bedürftigkeit müssen auch die Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden. Die Bedürftigkeit liegt nämlich dann nicht vor, wenn zwar das Einkommen unterhalb der Grenze liegt, aber Vermögen vorhanden ist, das zur Verbesserung des Unterhalts ausreicht und zugemutet werden kann, das Vermögen für den Unterhalt zu verwenden. Geringfügiges Vermögen bis zu einer Grenze von 16.000,00 € ist hier nicht schädlich. Auch ein selbstbewohntes Haus (oder eine selbstbewohnte Eigentumswohnung) ist unschädlich, da nicht zugemutet werden kann, es zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu veräußern.
Außerdem darf die Einkommensobergrenze nicht mit Erhalt der Zuwendung aus der Stiftung überschritten werden.